Sachkundigenprüfung von Feuerschutzabschlüssen gem. SPrüfV §2 Abs. 4 (Vgl. ASR A1.7 Pkt. 10.2 Abs. 4) durch Sachkundige Person
“Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausgebrochen ist, beweist nicht, dass insofern keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen lediglich einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss.”*
Brand- und Rauchschutztüren sowie Feststellanlagen müssen regelmäßig durch zertifizierte Personen geprüft werden. Dies ist nach dem Einbau, nach eventuellen Änderungen sowie je nach Zulassung (abZ / abP) mindestens einmal jährlich der Fall. Diese Prüfungen sind auch deshalb wichtig, um im Schadensfall die Ansprüche gegenüber dem Feuer- und Sachversicherer nicht zu verlieren. Bauherr, Betreiber und Arbeitgeber tragen die Verantwortung für die Funktionsfähigkeit und den betriebssicheren Zustand von Brandschutztüren, -toren und Feststellanlagen.
*Quelle: OVG NRW, Urteil 28.08.2011 – 10 A 3051/99