Abweichungen vom Bauordnungsrecht gemäß § 67 MBO 2002, z.B. von den

  • Landesbauordnungen
  • Sonderbauverordnungen
  • Sonderbaurichtlinien
Genehmigung durch die unteren Baubehörden erforderlich. Der Nachweis zur Kompensation der Abweichung wird sinnvollerweise im baurechtlichen Verfahren im Zu-sammenhang mit dem Brandschutz-konzept geführt.

Quelle: Brandschutztechnische Dokumentation ist unverzichtbar
Abweichungen von eingeführten Technischen Baubestimmungen gemäß § 3, Absatz 3, Satz 3 der MBO 2002, z.B. von den

  • Leitungsanlagen-Richtlinien
  • Lüftungsanlagen-Richtlinien
  • Systemböden-Richtlinien
Nachweis der Gleichwertigkeit der Schutzzielerfüllung durch den Kon-zeptersteller. Einer formellen Ge-nehmgung der unteren Baubehörden bedarf es i.d.R. nicht. Der Nachweis ist jedoch dem Ersteller des Brand – schutzkonzeptes und der unteren Baubehörde vorzulegen.
Abweichungen von Verwendbarkeitsnachweisen

  • Wesentliche Abweichungen bedürfen einer Zustimmung im Einzelfall (ZiE) durch die obersten Baubehörden
  • Nicht wesentliche Abweichungen gelten gemäß § 22 der MBO 2002 als Übereinstimmung. Die Bestäti-gung erfolgt durch den Ersteller, ggf. unter Hinzuziehung des Inhabers des Verwendbarkeitsnachweises